Unverschuldeter Verkehrsunfall
Ausgangslage
Unser Mandant war unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, wodurch sein PKW beschädigt wurde. Um einen Totalschaden hatte es sich nicht gehandelt.
Unser Mandant entschied sich dazu, auf Gutachtenbasis abzurechnen. Das bedeutet, dass der Nettobetrag der voraussichtlichen Reparaturkosten verlangt wird, wobei sich Letztere aus einem Sachverständigengutachten ergeben. Ob die Reparatur tatsächlich erfolgt, ist hierbei unerheblich.
Reaktion der Versicherung
Der Versicherer kürzte jedoch die Leistung. Unter anderem bezahlte der Versicherer nicht die folgenden Positionen: Die Verbringungskosten zur Lackiererei und die sog. UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge). Der Versicherer argumentierte unter anderem damit, dass die vorgenannten Kosten im Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht anfallen würden, weil die Reparatur tatsächlich gar nicht erfolgt sei. Wenn das Fahrzeug tatsächlich gar nicht zur Lackiererei verbracht wurde und die Ersatzteile nicht bestellt wurden, dann könnten diese Positionen gar nicht anfallen.
Damit unterlag der Versicherer jedoch einem Fehlschluss: Denn es ist gerade das Wesen der Abrechnung auf Gutachtenbasis (auch „fiktive Abrechnung“ genannt), dass der Geschädigte einen Schaden ersetzt bekommt, obwohl er die Reparatur gar nicht vornimmt.
Gerichtsverfahren
Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde sodann ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches u.a. ermitteln sollte, ob in der Region unseres Mandanten üblicherweise Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge durch Kfz-Werkstätten in Rechnung gestellt werden. Dies wurde durch den Gutachter ermittelt und sodann bejaht, sodass das Gericht unserem Mandanten die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten (jeweils netto) im Urteil vom 29.04.2020 zusprach, Az.: 11 C 766/19.
Hieraus ergibt sich, dass das Gericht unserer Ansicht gefolgt ist: Obwohl die Reparatur gar nicht durchgeführt wurde, besteht ein Anspruch des Geschädigten auf die vorgenannten Schadenspositionen, wenn diese im Falle einer Reparatur üblicherweise anfallen würden. Denn es geht bei einer sog. „fiktiven Abrechnung“ nicht darum, welche Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern welche Kosten anfallen würden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug reparieren ließe.
Urteil & Fazit
April 2020 – AG Vechta urteilt: Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Aufschläge sind auch im Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis erstattungsfähig!
Jeder, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat ein Recht darauf, auf Kosten des Unfallverursachers einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ihr Rechtsanwalt klärt Sie über die Rechtslage auf und übernimmt für Sie die Geltendmachung von Sachschäden und Personenschäden.
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